Nachrichten und wichtige Informationen zu technischen Dokumentationen, technischen Übersetzungen, Risikobeurteilung/Gefahrenanalyse und relevanten Normen sowie aus dem Unternehmen.
anstelle von Geschenken und Weihnachtsgrußkarten haben wir 2012 erneut einen Spendenbeitrag zu Gunsten von ÄRZTE OHNE GRENZEN e.V. geleistet.
Wir danken Ihnen herzlichst für Ihr Vertrauen und Ihre Aufträge und freuen uns darauf, auch im Jahr 2013 Ihre Projekte zu begleiten.
Es grüßt Sie herzlich
Ihr Technical Concept-Team
ÄRZTE OHNE GRENZEN – bedingungslos menschlich.
ÄRZTE OHNE GRENZEN leistet weltweit medizinische Nothilfe in Krisen- und Kriegsgebieten und nach Naturkatastrophen. Die internationale Hilfsorganisation hilft schnell, effizient und unbürokratisch – ohne nach Herkunft, Religion oder politischer Überzeugung der betroffenen Menschen zu fragen.
Die Ärzte und Krankenschwestern, Hebammen und Logistiker von ÄRZTE OHNE GRENZEN arbeiten in rund 60 Ländern. Sie behandeln kranke und verwundete Menschen, kümmern sich um mangelernährte Kinder oder sorgen für sauberes Trinkwasser und Latrinen.
Weitere Informationen unter: www.aerzte-ohne-grenzen.de
(19.11.2012) Im Amtblatt der Europäischen Union sind die folgenden harmonisierten Normen für die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erstmalig bekannt gemacht worden (Auszug):
Eine vollständige Auflistung weiterer erstveröffentlichten sowie alle bisherigen harmonisierten Normen für die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG finden Sie auf der Website der EU:
http://ec.europa.eu/enterprise/policies/european-standards/documents/harmonised-standards-legislation/list-references/machinery/index_en.htm
(06.09.2012) Im Amtblatt der Europäischen Union sind die folgenden harmonisierten Normen für die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erstmalig bekannt gemacht worden (Auszug):
Eine vollständige Auflistung weiterer erstveröffentlichten sowie alle bisherigen harmonisierten Normen für die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG finden Sie auf der Website der EU:
http://ec.europa.eu/enterprise/policies/european-standards/documents/harmonised-standards-legislation/list-references/machinery/index_en.htm
(16.03.2012) Im Amtblatt der Europäischen Union sind die folgenden harmonisierten Normen für die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erstmalig bekannt gemacht worden (Auszug):
Eine vollständige Auflistung weiterer erstveröffentlichten sowie alle bisherigen harmonisierten Normen für die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG finden Sie auf der Website der EU:
http://ec.europa.eu/enterprise/policies/european-standards/documents/harmonised-standards-legislation/list-references/machinery/index_en.htm
wie in den vergangenen Jahren haben wir auch 2011 anstelle von Weihnachtsgrußkarten und Geschenken einen Spendenbeitrag geleistet – erneut zu Gunsten von ÄRZTE OHNE GRENZEN e.V.
Für Ihr Vertrauen und Ihre Aufträge danken wir Ihnen herzlichst und freuen uns darauf, auch im Jahr 2012 Ihre Projekte zu begleiten.
Es grüßt Sie herzlich
Ihr Technical Concept-Team
ÄRZTE OHNE GRENZEN – bedingungslos menschlich.
ÄRZTE OHNE GRENZEN leistet weltweit medizinische Nothilfe in Krisen- und Kriegsgebieten und nach Naturkatastrophen. Die internationale Hilfsorganisation hilft schnell, effizient und unbürokratisch – ohne nach Herkunft, Religion oder politischer Überzeugung der betroffenen Menschen zu fragen.
Die Ärzte und Krankenschwestern, Hebammen und Logistiker von ÄRZTE OHNE GRENZEN arbeiten in rund 60 Ländern. Sie behandeln kranke und verwundete Menschen, kümmern sich um mangelernährte Kinder oder sorgen für sauberes Trinkwasser und Latrinen.
Weitere Informationen unter: www.aerzte-ohne-grenzen.de
(25.11.2011) Im Amtblatt der Europäischen Union sind die folgenden harmonisierten Normen für die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erstmalig bekannt gemacht worden (Auszug):
Eine vollständige Auflistung weiterer erstveröffentlichten sowie alle bisherigen harmonisierten Normen für die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG finden Sie auf der Website der EU:
http://ec.europa.eu/enterprise/policies/european-standards/documents/harmonised-standards-legislation/list-references/machinery/index_en.htm
(27.07.2011) Im Amtblatt der Europäischen Union sind die folgenden harmonisierten Normen für die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erstmalig bekannt gemacht worden (Auszug):
Eine vollständige Auflistung weiterer erstveröffentlichten sowie alle bisherigen harmonisierten Normen für die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG finden Sie auf der Website der EU:
http://ec.europa.eu/enterprise/policies/european-standards/documents/harmonised-standards-legislation/list-references/machinery/index_en.htm
(08.07.2011) Die neue Version von Safexpert 8.0 steht ab Montag, den 11.07.2011, zur Verfügung.
Die wichtigsten Neuerungen in Safexpert 8.0 sind:
Für bestehende Kunden ist ein Update auf Safexpert 8.0 von allen Safexpert-Versionen ab 3.1 möglich. Bestehende Projekt- und Normdaten
sowie die Safexpert Einstellungen werden automatisch übernommen.
Aufgrund der zahlreichen Neuerungen und um die Arbeit an bestehenden Projekten nicht zu stören, sollte der Umstieg auf das aktuelle Safexpert 8.0 von einem erfahrenen Safexpert Systemadministrator geplant und begleitet werden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Umstellung auf Safexpert 8.0. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
(08.05.2011) Das Bundeministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 05.05.2011 ein aktualisiertes Interpretationspapier zum Thema "Gesamtheit von Maschinen" veröffentlicht.
Demnach ist zu prüfen, ob eine EG-Konformitätserklärung für eine Gesamtheit von Maschinen oder für Einzelmaschinen ausgestellt werden muss.
Eine Gesamtheit von Maschinen ist gegeben, wenn
1. ein produktionstechnischer Zusammenhang dadurch gegeben ist, dass
2. die einzelnen Maschinen sicherheitstechnisch als Gesamtheit funktionieren.
Um zu bewerten, ob eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie vorliegt, stellt die BMAS die folgenden Entscheidungsschritte vor:
Ferner müssen weitere auf eine Gesamtheit von Maschinen zutreffende EG-Richtlinien beachtet werden.
Beachten Sie, dass mit dem Anbringen der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 der EG-Maschinenrichtlinie immer auch die Übereinstimmung mit allen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien bescheinigt wird!
Für eine individuelle Beratung zum Thema "Gesamtheit von Maschinen" rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Gerne mailen wir Ihnen auch das Interpretationspapier im Original zu.
(13.04.2011) Im Amtblatt der Europäischen Union sind die folgenden harmonisierten Normen für die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG neu aufgenommen worden (Auszug):
Für die folgenden Normen gilt Konformitätsvermutung bis zum 30.11.2011:
Für die folgende Norm gilt Konformitätsvermutung bis zum 30.11.2013:
Eine vollständige Auflistung weiterer erstveröffentlichten sowie alle bisherigen harmonisierten Normen für die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG finden Sie auf der Website der EU:
http://ec.europa.eu/enterprise/policies/european-standards/documents/harmonised-standards-legislation/list-references/machinery/index_en.htm
(02.01.2011) Am 28.01.2011 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen "Entwurf über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts" an die zuständigen Stellen geschickt. Dieser Gesetzentwurf sieht u.a. die Umbenennung des "Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" (GPSG) in "Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt" (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) vor.
Ziel des Entwurfs ist:
Die zuständigen Stellen müssen sich bis zum 16.02.2011 zum Gesetzentwurf äußern.
Sie können den Entwurf des neuen ProdSG hier ansehen:
Produktsicherheitsgesetz – ProdSG
(06.12.2010) Mit der EG-Maschinenrichtline 2006/42/EG wurde der Begriff der „unvollständigen Maschine“ eingeführt. Gemäß Artikel 2, Absatz g erfüllt eine unvollständige Maschine „keine bestimmte Funktion“.
Zu beachten ist, dass eine unvollständige Maschine allerdings durchaus eigenständig „funktionieren“ kann. Sofern dieses „funktionieren“ aber keinem bestimmten bzw. sinnvollen Zweck dient, handelt es sich um eine unvollständige Maschine.
Hersteller unvollständiger Maschinen müssen gemäß EG-Maschinenrichtlinie die Gefährdungen, die bei Verwendung einer unvollständigen Maschinen auftreten können, mit Hilfe einer Risikobeurteilung ermitteln und möglichst konstruktiv beseitigen (vgl. Anhang VII B, EG-Maschinenrichtline 2006/42/EG). Bei der Ermittlung potenzieller Gefahren sind auch die Schnittstellen zwischen der unvollständigen und weiteren Maschinen zu berücksichtigen. Die übliche Verwendung der unvollständigen Maschine muss definiert und untersucht werden.
Da der Hersteller einer unvollständigen Maschinen die genauen Umstände des Einbaus und der Verwendung seiner unvollständigen Maschine nicht im Detail kennen kann, müssen evtl. Restrisiken in der zu erstellenden Montageanleitung beschrieben und entsprechende Schutzmaßnahmen festgelegt werden.
Mit der auszustellenden Einbauerklärung erklärt der Hersteller einer unvollständigen Maschine die Übereinstimmung mit den oben genannten und weiteren Anforderungen gemäß EG- Maschinenrichtline 2006/42/EG.
Die Einbauerklärung sowie die Montageanleitung müssen dem Kunden zusammen mit der unvollständigen Maschine übergeben werden (vgl. Artikel 13, EG-Maschinenrichtline 2006/42/EG).
Quellen:
(01.11.2010) Im Amtblatt der Europäischen Union sind die folgenden harmonisierten Normen für die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG neu aufgenommen worden (Auszug):
Eine vollständige Auflistung weiterer erstveröffentlichten sowie alle bisherigen harmonisierten Normen für die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG finden Sie auf der Website der EU:
http://ec.europa.eu/enterprise/policies/european-standards/documents/harmonised-standards-legislation/list-references/machinery/index_en.htm
(01.09.2010) Am 19.12.2009 feierte der BVB seinen 100. Geburtstag. Im Rahmen dieser Feierlichkeiten wurde der Walk of Fame von der Dortmunder Lokalzeitung Ruhr-Nachrichten ins Leben gerufen. Die wichtigsten Meilensteine, die glanzvollsten Sternstunden aus der Geschichte des Vereins sind nun in Bronze gegossen. Ein Hauch von Hollywood liegt auf dem Pflaster der Stadt, der Walk of Fame ist die Pilgerstrecke für Fußball-Fans und die, die es noch werden wollen. Die Technical Concept GmbH sponsert den Walk of Fame und hat den Stern „Lars Ricken Champions-League Sieger 1997“ erstanden.
Wer ist Lars Ricken?
Er ist gebürtiger Dortmunder und stand als Profi von 1993 bis 2007 in den Diensten von Borussia Dortmund. Er war der Mann für die ganz wichtigen Tore wie z. B. das 3:1 gegen La Coruña, die 1:0-Siegtreffer gegen Manu und Auxerre und der 2:1-Siegtreffer auf Schalke. Und dann war da noch der 28.05.1997, der Tag an dem der BVB die Champions-League gewann. Hier die Originalsätze, die Marcel Reif um 22:26 Uhr bei RTL gesprochen hat:
«Lars Ricken kommt, der Mann mit dem entscheidenden Tor in Auxerre, der Mann mit dem entscheidenden Tor in Manchester… Möller, Ricken, Ricken, lupfen jetzt, jaaaaa. Fünf Sekunden auf dem Platz, fünf Sekunden! Lars Ricken! Die Gebrüder Grimm drehen sich im Grabe um, also das sind Märchen, die gibt es nicht.»
Für diesen Treffer haben ihn die Dortmunder Fans zum BVB-Torschützen des Jahrhunderts gewählt.
Was verbindet Technical Concept und Lars Ricken?
Die Leidenschaft alles zu geben und sich stets zu verbessern. Er damals für den BVB, wir damals, heute und morgen für unsere Kunden. Wie Lars Ricken beim BVB zielsicher verwandelt hat, so verwandelt auch die Technical Concept GmbH – nämlich technische Sachverhalte in verständliche Beschreibungen. Seit 1994 stehen wir für treffende technische Dokumentationen und Übersetzungen. Kunden aus ganz Deutschland schätzen die Technical Concept-Dienstleistungen. Schwerpunkt unserer Leistung ist es, Anleitungen so zu erstellen, ohne dass der Anwender „ins Abseits läuft“. Dokumentationen von uns werden bislang in über 20 Ländern in allen Regionen der Welt gelesen und verstanden.
Der Stein befindet sich in Dortmund Wittekindstr. / Ecke Querstr. Weitere Infos zum Walk of Fame finden Sie unter: http://www.bvb-walk-of-fame.de
Den Artikel aus den Ruhr-Nachrichten vom 31.08.2010 finden Sie hier.
Und hier das Jahrhunderttor zum Genießen …
Wechseln Sie zu Youtube und suchen Sie dort nach
„100 Jahre BVB Lars Ricken und das Jahrhunderttor“
oder verwenden Sie die ID: mmS4Qbpi73U .
(10.07.2010) Im Juni 2010 wurde das QM-System der Technical Concept GmbH erneut durch die DQS zertifiziert. Zuvor wurden alle Mitarbeiter und Arbeitsprozesse einer eingehenden Überprüfung unterzogen. Die Wirksamkeit des Managementsystems wurde vom Auditor bestätigt und zugleich der Umstieg auf die aktuelle Managementnorm DIN EN ISO 9001:2008 vollzogen.
Den Mitarbeitern wurde attestiert, dass sie das Managmentsystem „leben“. Im Mittelpunkt allen Tuns und Handelns steht das Wohl des Kunden.
Abschließend wurde das Team der Technical Concept GmbH für die offene, kommunikative und informative Atmosphäre gelobt.
Das aktuelle DQS-Zertifikat finden Sie hier.
(03.06.2010) Das russische Pendant zur EG-Maschinenrichtlinie ist das „Technische Reglement über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen“, im allgemeinen Sprachgebrauch auch als „Russische Maschinenrichtlinie“ bezeichnet.
Bestätigt wurde das technische Reglement (kurz TR) am 15.09.2009 durch die Verordnung Nr. 753 der Regierung der Russischen Förderation.
Ab dem 01.01.2010 ist dieses TR rechtsverbindlich anzuwenden!
Das russische TR definiert – analog zur EG-Maschinenrichtlinie – grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen. In wichtigen Details aber, wie das Verfahren der Pflichtkonformitätsbewertung, dessen Einzelbestimmungen und Zertifizierungsschemata, unterscheidet sich das TR von der EG-Maschinenrichtlinie.
Während der gesamten Gültigkeitsdauer des Zertifikats werden Inspektionskontrollen durchgeführt. Der Umfang der Kontrollen richtet sich nach dem potentiellen Gefahrenniveau der jeweiligen Maschine.
Eingeschränkter Geltungsbereich
Allerdings schränkt die TR wie die EG-Maschinenrichtlinie den Geltungsbereich ein, da sie für die folgenden Maschinen nicht gilt:
Konformitätsbewertung
Der Pflichtkonformitätsbewertung unterliegen Maschinen, die erstmalig in Umlauf auf dem Territorium der Russischen Föderation gebracht werden. Für den Export bestimmte und bereits gebrauchte Maschinen unterliegen nicht der Pflichtkonformitätsbewertung.
Die Pflichtkonformitätsbewertung von Maschinen wird in Form einer Konformitätserklärung oder Pflichtzertifizierung vorgenommen. Bei der Konformitätserklärung erbringt der Antragsteller selbstständig die Nachweise (Konstruktionsunterlagen, Sicherheitsbetrachtungen, Ergebnisse eigener Prüfungen).
Die Nachweise über die Konformitätserklärung / das Konformitätszertifikat sind dem Technischen Pass oder Maschine beizufügen und sind Bestandteil der Begleitdokumentation.
Die Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung beträgt fünf Jahre.
Zu beachten ist, dass das Konformitätszertifikat / die Konformitätserklärung die einzigen Dokumente sind, die die Konformität einer Maschine mit den Anforderungen dieses TR bestätigen.
Die Maschine, deren Konformität bestätigt wurde, muss vom Antragsteller (Hersteller, Verkäufer etc.) mit einem Marktumlaufzeichen markiert werden.
Anforderungen an die Betriebsanleitung (lediglich Auszug)
Die Maschine muss in den vorgesehenen Arbeitsbedingungen standfest und ohne Gefahr ihres Umfallens, Sturzes oder Verschiebens montiert sein. In der Betriebsanleitung ist auf die Notwendigkeit entsprechender Befestigungen hinzuweisen und zu erläutern.
Die Betriebsanleitung muss außerdem Typ und Regelmäßigkeit der für die Gewährleistung der Sicherheit erforderlichen Kontrollen und technischen Wartungen enthalten.
Die Möglichkeit der Montage von Diagnoseausrüstung zur Fehlererkennung sowie der sichere Zugang zu solchen Elementen muss in der Betriebsanleitung aufgezeigt werden.
Die Erstellung einer Risikobeurteilung sowie einer Betriebsanleitung ist für Maschinen, die unter das russische technische Reglement fallen, verpflichtend!
Bislang gibt es für die Durchführung der Risikobeurteilung keine weiteren Reglements. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass eine nach DIN EN ISO 14121-1 durchgeführte Risikobeurteilung den Anforderungen genügt.
Quellen:
(15.05.2010) In der Ökodesign- oder EuP (Energy using Product)-Richtlinie werden verbindliche Mindestanforderungen an die Produktgestaltung hinsichtlich Umweltverträglichkeit und Energieeffizienz für die gesamte Lebensdauer eines Produkts festgelegt.
Dabei müssen verschiedene Umweltaspekte unter Berücksichtigung der aller Produktlebenszyklen beachtet werden, wie z. B.
Für jede dieser Phasen ist u. a. Folgendes abzuschätzen:
Die Einhaltung dieser Mindestanforderungen muss mit einer CE-Kennzeichnung nachgewiesen werden.
Dabei ersetzt die Ökodesign nicht bereits bestehende Richtlinien, sondern ergänzt diese!
Die Ökodesign-Richtlinie selbst enthält keine konkreten Anforderungen an einzelne Produkte. Diese werden aber in Form von EU-Verordnungen für verschiedene Produktgruppen festgelegt.
Hersteller, Händler und Importeure müssen die Ökodesign-Richtline allerdings erst verbindlich anwenden, wenn die entsprechenden Durchführungsbestimmungen von der EU-Kommission verabschiedet wurden. Dieses wird spätestens bis zum 21. Oktober 2011 geschehen.
Quellen:
(05.03.2010) Im Dezember 2009 ist Blatt 4 der VDI-Richtlinie 4500 als Richtlinien-Entwurf des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI) erschienen.
Die Richtlinienreihe VDI 4500 ergänzt die einschlägigen Normen um eine streng prozessorientierte Betrachtung des Dokumentationsprozesses. Mit Blatt 4 erhält der technische Redakteur Regeln zur Planung, Gestaltung und Erstellung von technischen Dokumentationen.
Dabei werden die verschiedenen Dokumentenarten ebenso wie grundlegende Gestaltungsleitsätze, Layout, Farbe, Text und Bild, das Ausgabemedium oder die Versionskontrolle berücksichtigt. Ein weiterer wichtiger Bestandteil der technischen Regeln in Blatt 4 ist das Qualitätsmanagement von technischen Dokumentationen. Handlungsempfehlungen für die Vorgehensweise bei Schwachstellenanalysen von technischen Dokumentationen , den möglichen Prüfkriterien, den Prüfungen am Produkt und den Anforderungen an den Technischen Redakteur beschließen Blatt 4 der VDI-Richtlinie 4500.
Quellen:
(06.02.2010) Unter Federführung der Vereinten Nationen ist das „Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals“ (GHS) entwickelt worden. Ziel des GHS ist es, die Unterschiede in den international existierenden Systemen zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien aufzuheben und den Standard in der Arbeitssicherheit, im Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz sowie beim Transport gefährlicher Güter weiter anzuheben.
Alle Mitgliedsstaaten der UN wurden aufgefordert, das GHS bis spätestens Ende 2008 national umzusetzen.
In der EU ist die GHS-Verordnung am 20. Januar 2009 in Kraft getreten. Sie ist somit unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten gültig, eine nationale Umsetzung ist nicht erforderlich.
Für Stoffe ist die GHS-Verordnung ab dem 1. Dezember 2010 obligatorisch!
Für Zubereitungen und Gemische muss die GHS-Verordnung ab dem 1. Juni 2015 eingehalten werden.
In den USA wird das GHS seit 2008 durch die Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in das nationale Recht integriert. Eigenständige Systeme wie US NFPA 704 und CA WHMIS sollen angeglichen bzw. ersetzt werden.
Quellen:
(20.01.2010) Die Konformitätsvermutung für die seit 2006 zurückgezogene Norm EN 954-1 „Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen“ wurde im Amtsblatt der EU C 321 bis zum 31.12.2011 verlängert und somit amtlich bestätigt.